Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
APO-S I§ 24 Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/24#abs-1 (1) Die Klasse 9 der Hauptschule kann einmal wiederholen, wer zwar den Ersten Schulabschluss, nicht aber die Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B erworben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/24#abs-2 (2) Die Klasse 10 kann einmal wiederholen, wer
1. am Ende der Klasse 10 den Erweiterten Ersten Schulabschluss nicht erworben hat,
2. zwar den Erweiterten Ersten Schulabschluss, nicht aber den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben hat oder
3. zwar den Mittleren Schulabschluss, nicht aber die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat.
Wer die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat, kann die Klasse 10 nicht wiederholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/24#abs-3 (3) Die Wiederholung der Klasse 10 der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist nur zulässig, wenn die Abschlusskonferenz festgestellt hat, dass im Wiederholungsjahr
1. zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses die Teilnahme in mindestens zwei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene möglich ist oder
2. zum Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe die Teilnahme in mindestens drei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene möglich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/24#abs-4 (4) Die Wiederholung der Klasse 10 der Hauptschule gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Abschlusskonferenz die Möglichkeit der Teilnahme am Unterricht der Klasse 10 Typ B festgestellt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/24#abs-5 (5) Die Wiederholung einer Klasse setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I gemäß § 2 nicht überschreitet.